147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und unter der Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss. Noch anstehend ist die Einvernahme des Geschädigten AB.________ (Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs ([Deliktssumme CHF 10‘000.00] unter Berücksichtigung des anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Schreibens an die AF.________(Bank).