11 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat bis am 28. Februar 2019 führt zu einer Haftdauer von vier Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und gewerbsmässigen Betrugs (Art.