Kommt hinzu, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejaht wurde. Demnach kann die Wiederholungsgefahr auch nicht mit der Begründung bestritten werden, diese könne nicht gegeben sein, da er sich rechtmässig verhalten habe. Soweit der amtliche Verteidiger erneut mit der gleichen Argumentation vorbringt, es sei fraglich, ob vorliegend die zur Debatte stehenden Deliktsvorwürfe und die allfällig künftig zu erwartenden Delikte überhaupt sicherheitsrelevant im Sinne der StPO seien, hat sich die Beschwerdekammer in Strafsachen hierzu bereits im Beschluss BK 18 473 geäussert.