Soweit der Beschwerdeführer persönlich vorbringt, das forensisch-psychiatrische Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 sei falsch, ist nicht ersichtlich, weshalb dieses nicht rechtmässig zustande gekommen sein soll. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar Anzeige gegen den Gutachter und seinen früheren Verteidiger erhoben hat, lässt das Gutachten jedenfalls nicht als unzutreffend erscheinen. Kommt hinzu, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejaht wurde.