4.5 Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Zu ergänzen ist, dass der Gesamtdeliktsbetrag neu sogar auf über CHF 18‘700.00 zu beziffern ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer persönlich vorbringt, das forensisch-psychiatrische Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 sei falsch, ist nicht ersichtlich, weshalb dieses nicht rechtmässig zustande gekommen sein soll.