Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass er im Stande ist, zu verhindern, dass er wieder ins alte Muster zurückfällt und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensdelikten aufzubessern versucht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere gewerbsmässige Betrüge oder schwere Vermögensdelikte begehen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Dem Beschwerdeführer muss eine ungünstige Prognose gestellt werden.