Er muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers scheint die Aussage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Foren- sisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 zu bestätigen, wonach beim Beschwerdeführer eine hohe Fortsetzungsund Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte bestehe (vgl. S. 97 des Gutachtens). Auch die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr als ungünstig. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe.