10 bestreiten. Trotz der hängigen Anklage und dem laufenden Berufungsverfahren wegen gleichartiger Delikte hat der Beschwerdeführer erneut in gleicher Art delinquiert. Er hat sich offenbar weder durch seine Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen (insbesondere Freiheitsstrafen von 70 und 75 Tagen) noch durch die hängigen Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden.