137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend dargelegt wurde – in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Er wurde am 13. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen und wegen gewerbsmässigen Betrugs, Zechprellerei sowie weiterer Delikte angeklagt. Am 1. Februar 2018 wurde er insoweit vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt.