Das Berufungsverfahren ist derzeit noch bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern anhängig. Am 28. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Weiteren Anklage erhoben gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung. 4.8 Was die Beurteilung der Rückfallgefahr anbelangt, stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.