Das Zwangsmassnahmengericht ist seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.7 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2018 wurde er u.a. am 21. April 2009 wegen versuchten Diebstahls, am 23. Januar 2014 wegen Betrugs, am 13. November 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und Zechprellerei, am 4. Januar 2016 wegen Zechprellerei und mehrfachen Betrugs sowie am 10. Februar 2016 wegen Betrugs und Zechprellerei verurteilt.