Angesichts dessen muss die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als erheblich sicherheitsrelevant bezeichnet werden. Hierfür ist kein gewalttätiges Verhalten erforderlich, setzt der Tatbestand des Betrugs doch keine Gewaltanwendung, sondern eine arglistige Täuschung voraus. Die Deliktsserie des Beschwerdeführers hat bereits seit längerer Zeit (vgl. die früheren Verfahren) eine sozial schädliche Dimension angenommen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich fehlenden Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte geht ins Leere. Das Zwangsmassnahmengericht ist seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.