Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer sich mutmassliche Betrugsopfer ausgesucht hat, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als er. G.________, mit welchem der Beschwerdeführer im selben Wohnblock wohnte, ist etwa IV-Bezüger und betreffend finanzieller Angelegenheiten verbeiständet. Die weiteren Geschädigten waren alle auf Wohnungssuche und haben dem Beschwerdeführer die Zahlungen im Vertrauen darauf getätigt, dass sie die Wohnung erhalten werden. Angesichts dessen muss die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als erheblich sicherheitsrelevant bezeichnet werden.