SR 311.0]). Gewerbsmässiger Betrug stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar und ist nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies hat auch vorliegend zu gelten. Der dem Beschwerdeführer konkret gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wiegt schwer. Der Beschwerdeführer hat allein die vier Geschädigten, für welche der dringende Tatverdacht angenommen wurde, insgesamt um über CHF 10‘000.00 betrogen (G.________ [CHF 5‘039.00];