4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat bereits im Beschluss BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 4.6 ff. erwogen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).