28 ff.), erscheint bei summarischer Prüfung als nicht überzeugend. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 13‘769.00) sowie gewerbsmässigen Betrugs (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 5‘010.00) zu bejahen ist.