Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019, dass ihm das anlässlich der Hausdurchsuchung am 4. Dezember 2018 an seinem Domizil sichergestellte Schreiben an die AF.________(Bank) (lautend auf den Namen von AB.________, wonach eine neue Travel Cash Karte mit neuem PIN bestellt wurde, der Auftrag erteilt wurde, die Karte mit CHF 10‘000.00 aufzuladen und eine Adressänderung, D.________(Strasse), E.________(Ortschaft), bekannt gegeben wurde) von einem Polizisten untergejubelt worden sei (Z. 6 ff.; 28 ff.), erscheint bei summarischer Prüfung als nicht überzeugend.