Ausnahme: Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts]). Den vorliegenden Akten lässt sich bei summarischer Prüfung derzeit nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er im Entwurf der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräften könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019, dass ihm das anlässlich der Hausdurchsuchung am 4. Dezember 2018 an seinem Domizil sichergestellte Schreiben an die AF.________(Bank) (lautend auf den Namen von AB.