6 deführers am 18. Dezember 2018 nicht entkräftet werden, beschränkte sich dieser doch bei der Befragung ausschliesslich darauf, die Vorwürfe zu bestreiten, keine Aussagen zu machen oder unglaubwürdige Erklärungsversuche zu präsentieren (vgl. etwa betreffend den Betrug z.N. von V.________ Z. 71 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 18. Dezember 2018). Dem Zwangsmassnahmengericht ist daher beizupflichten, dass derzeit die Sachverhaltsdarstellung der mutmasslich geschädigten Personen zutreffender erscheint als diejenige des Beschwerdeführers.