Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen hinreichende Belastungstatsachen für einen dringenden Tatverdacht des Betrugs vor. Aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfebezüger) sei von gewerbsmässigem Handeln auszugehen. V.________ und W.________ haben ihre Aussagen zwischenzeitlich parteiöffentlich bestätigt (vgl. die Einvernahmen vom 27. November 2018). Sie haben den Beschwerdeführer zudem anlässlich der Fotodokumentation mit Bestimmtheit erkannt.