Auch bei U.________ solle der Beschwerdeführer zunächst noch versucht haben, CHF 1‘000.00 als Depot für die besichtigte Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zu erhalten. Der Mietvertrag liege bei den Akten. Ebenso der Kontoauszug betreffend die Travel Cash Aufladungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb all diese Geschädigten den Beschwerdeführer zu Unrecht auf ähnliche Weise belasten sollten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen hinreichende Belastungstatsachen für einen dringenden Tatverdacht des Betrugs vor.