Es seien Quittungen über die Zahlungen ins Recht gelegt worden, welche sich vom Schriftbild ähneln und zumindest teilweise auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt seien. V.________ habe zudem den mutmasslich fingierten Mietvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eingereicht sowie eine Kopie des SwissPasses des Beschwerdeführers. Diese Unterlagen würden den dringenden Tatverdacht stützen. Weiter erschienen auch die Aussagen des Geschädigten U.________ bei summarischer Prüfung derzeit als schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden könne.