Ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint es bei der derzeit vorliegenden Aktenlage aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger) vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft von gewerbsmässigem Handeln ausgeht. 3.4 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wegen Betrugs wurde im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.6 erwogen, dieser stütze sich auf die detaillierten und bei summarischer Prüfung der-