5 Ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint es bei der derzeit vorliegenden Aktenlage aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfeempfänger) vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft von gewerbsmässigem Handeln ausgeht.