Über den Gesamtbetrag wollte er keine Aussagen machen (Z. 110 ff.). Letzthin stellt auch der Beschwerdeführer selbst demnach nicht in Abrede, mit der Maestro-Karte des Geschädigten Bargeldbezüge getätigt zu haben. Dass er dabei nicht sagen wollte, wie viel Geld er bezogen hat, obwohl die Bilder der Überwachungskameras sehr stark ihm gleichen, mutet seltsam an. Angesichts dessen muss die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Geldbezüge im Einverständnis des Geschädigten getätigt, derzeit ebenfalls als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Seine Aussage steht im Widerspruch zu den bei summarischer Prüfung derzeit als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Geschädigten.