sagte anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 zudem aus, dass G.________ (IV-Rentner) einfach zu manipulieren bzw. zu beeinflussen sei (Z. 50 ff.). Dessen erscheint sich auch der Beschwerdeführer bewusst zu sein (vgl. Z. 72 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 18. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 betreffend die N.________(Bank)-Kreditkarte des Geschädigten an, dass ihm dieser die N.________(Bank) Maestro-Karte inkl. PIN-Code aus freien Stücken gegeben habe (Z. 39 ff.). Er gab des Weiteren zu, mit der Maestro-Karte drei Bargeldbezüge getätigt zu haben. Über den Gesamtbetrag wollte er keine Aussagen machen (Z. 110 ff.).