Zudem gab der Geschädigte klar zu Protokoll, dass er dem Beschwerdeführer den PIN zur Karte nicht ausgehändigt habe. Er habe ihm auch nicht die Erlaubnis gegeben, Bargeld von seinem Konto abzuheben oder mit der Bankkarte Waren zu kaufen (Z. 104 f.; 142 ff.; 146 f.). Diese Aussagen erscheinen bei summarischer Prüfung zurzeit als glaubhaft. Sie stehen in Einklang mit den Ausführungen, die er offenbar auch gegenüber seinem Beistand M.________ gemacht hat (vgl. Protokoll der Einvernahme von M.________ vom 11. Dezember 2018, Z. 78 ff.). M.________ sagte anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 zudem aus, dass G.______