Bancomat, O.________(Adresse)]) erweitert. Dieser neue Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die Aussagen des Geschädigten G.________, das Videoüberwachungsmaterial der N.________(Bank) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 sichergestellten Kleidungsstücke, welche gemäss den Bildern der Überwachungskameras von der Person getragen wurden, welche die Bargeldbezüge mit der N.________(Bank) Maestro-Karte des Geschädigten tätigte (grauer Q.________(Marke) Pullover; graue R.________(Marke) Kapuzenjacke; blauer S.________(Marke) Rucksack).