gesagt haben solle, was er aussagen soll (S. 4, Z. 41 f.). Weshalb M.________ dies gemacht haben soll, ist nicht erkennbar. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer bereits vorgenommene Würdigung des dringenden Tatverdachts wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zurückzukommen. Der dringende Tatverdacht hat sich zwischenzeitlich angesichts der Aussagen des Geschädigten selbst sowie der Quittung des Geschäfts H.________(Einkaufsladen) vielmehr weiter verdichtet.