Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Befragung am 18. Dezember 2018 aus, sämtliche Bezüge und Einkäufe getätigt zu haben (Z. 73 ff.). Er beliess es in der Folge indes erneut dabei, vorzubringen, der Geschädigte habe ihm die Karte zur freien Verfügung übergeben (Z. 62 ff.). Diese Aussage muss derzeit, wie vorstehend dargetan wurde, als blosse Schutzbehauptung und als wenig glaubhaft angesehen werden. Dasselbe gilt auch betreffend den Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019, wonach der Beistand M.________ gelogen und G.________ gesagt haben solle, was er aussagen soll (S. 4, Z. 41 f.).