Dies steht in Einklang mit den Aussagen des Beistands M.________ und bestärkt damit die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 eine Quittung des Geschäfts H.________(Einkaufsladen) vom 12. Juli 2018 im Gesamtbetrag von CHF 395.00 sichergestellt. Diese Quittung korrespondiert mit einem Einkauf, welcher mit der Kreditkarte, lautend auf G.________, bezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Befragung am 18. Dezember 2018 aus, sämtliche Bezüge und Einkäufe getätigt zu haben (Z. 73 ff.).