Geldbeträge zu besitzen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Sachen vom Geschädigten erhalten haben will, wirke als Schutzbehauptung, zumal der Geschädigte gemäss derzeit nach summarischer Prüfung als glaubhaft zu würdigenden Aussagen des Beistands M.________ an der Einvernahme vom 31. August 2018 seinem Beistand gesagt habe, dass er nichts von der Karte wisse (vgl. Einvernahmeprotokoll M.________ vom 31. August 2018 Z. 59 ff.). Am 21. November 2018 wurde der Geschädigte G.________ parteiöffentlich befragt. Er gab an, keine Prepaid N.________(Bank)-Kreditkarte zu besitzen (Z. 121). Dies steht in Einklang mit den Aussagen des Beistands M.______