Es wurde erwogen, der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Deliktsgut: insgesamt CHF 5‘039.00 resp. gemäss Entwurf Anklageschrift: CHF 5‘029.00 [ohne Betrag von CHF 10.00 für Kartensperrgebühr]) stütze sich massgeblich auf die derzeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen des Beistands des Geschädigten G.________, die Bilder der Überwachungskameras sowie die Angaben der Mitarbeiter des H.________(Einkaufsladen), des I.________(Einkaufsladen) und des J.________(Einkaufsladen). Der Beschwerdeführer sei mehrmals erkennungsdienstlich behandelt worden.