Dem Geschädigten G.________ soll der Beschwerdeführer einen Kreditkartenantrag entwendet haben, danach auch die Karte und den entsprechenden Code und so diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt haben. 3.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.6 den dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Deliktsgut: insgesamt CHF 5‘039.00 resp.