Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird zur Hauptsache noch immer vorgeworfen, sich im Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis 20. Oktober 2018 bei diversen Versuchen, Geld zu bekommen, verschiedener Lügengebäude bedient zu haben.