Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 4. Februar 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 5. Februar 2019 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (richtig: der Beschwerde) vom 22. Januar 2019. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet am 5. Februar 2019 auf eine Stellungnahme.