Das Zwangsmassnahmengericht wies am 21. Januar 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft antragsgemäss um einen Monat, d.h. bis am 28. Februar 2019. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Posteingang: 25. Januar 2019) und 21. Januar 2019 (Posteingang: 28. Januar 2019) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 1. Februar 2019 teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers auf Anfrage hin mit, dass die Eingaben seines Klienten als Beschwerde zu behandeln seien. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 4. Februar 2019 Staatsanwalt C.____