Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_520/2018 vom 28. Dezember 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 4. Januar 2019 (Posteingang: 7. Januar 2019) beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies am 21. Januar 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft antragsgemäss um einen Monat, d.h. bis am 28. Februar 2019.