Am 2. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 31. Januar 2019. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 473 am 3. Dezember 2018 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_520/2018 vom 28. Dezember 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.