Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell mehr- facher Veruntreuung, gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 21. Januar 2019 (KZM 19 23) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfacher Veruntreuung, gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Am 2. November 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 31. Januar 2019. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 473 am 3. Dezember 2018 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesge- richt trat mit Urteil 1B_520/2018 vom 28. Dezember 2018 auf eine dagegen erho- bene Beschwerde nicht ein. Am 4. Januar 2019 (Posteingang: 7. Januar 2019) be- antragte der Beschwerdeführer persönlich bei der Staatsanwaltschaft seine Haft- entlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies am 21. Januar 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Unter- suchungshaft antragsgemäss um einen Monat, d.h. bis am 28. Februar 2019. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Posteingang: 25. Januar 2019) und 21. Januar 2019 (Posteingang: 28. Januar 2019) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Am 1. Februar 2019 teilte der amtliche Vertei- diger des Beschwerdeführers auf Anfrage hin mit, dass die Eingaben seines Klien- ten als Beschwerde zu behandeln seien. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 4. Februar 2019 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 5. Februar 2019 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (richtig: der Be- schwerde) vom 22. Januar 2019. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet am 5. Februar 2019 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und 2 entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminier- te Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkma- le erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinwei- sen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Be- weisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deut- lich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird zur Hauptsache noch immer vorgeworfen, sich im Zeitraum von Anfang Juni 2018 bis 20. Oktober 2018 bei diversen Versuchen, Geld zu bekommen, verschiedener Lügengebäude bedient zu haben. So soll er z.B. sei- ne Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) (die nicht durch ihn, sondern durch die F.________(Stiftung) gemietet worden war) zur tem- porären Untervermietung angeboten haben. Die potentiellen Untermieter hätten dem Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag als Miete oder Anzahlung an die Miete bezahlt, worauf der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Zugang zur Wohnung sei dem Beschwerdeführer durch Auswechseln des Schliesszylinders zwischenzeitlich verunmöglicht worden. Dem Geschädigten G.________ soll der Beschwerdeführer einen Kreditkartenantrag entwendet haben, danach auch die Karte und den entsprechenden Code und so diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt haben. 3.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 18 473 vom 3. De- zember 2018 E. 3.6 den dringenden Tatverdacht bejaht. Es wurde erwogen, der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Deliktsgut: insgesamt CHF 5‘039.00 resp. gemäss Entwurf Anklage- schrift: CHF 5‘029.00 [ohne Betrag von CHF 10.00 für Kartensperrgebühr]) stütze sich massgeblich auf die derzeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen des Beistands des Geschädigten G.________, die Bilder der Überwachungskameras sowie die Angaben der Mitarbeiter des H.________(Einkaufsladen), des I.________(Einkaufsladen) und des J.________(Einkaufsladen). Der Beschwerde- führer sei mehrmals erkennungsdienstlich behandelt worden. Gemäss der Kan- tonspolizei Bern handle es sich bei dem Mann, welcher bei den Bargeldbezügen bei der K.________(Bank) und der L.________(Bank) auf den Videoaufnahmen festgestellt werden konnte, mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdefüh- rer. Ferner hätten mehrere Mitarbeiter der betroffenen Verkaufsgeschäfte angege- 3 ben, den Kunden «A.________» oder «A.________» zu kennen, welcher an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) - d.h. an der ehemaligen Wohn- adresse des Beschwerdeführers - wohne (vgl. Einkauf vom 12. Juli 2018 bei H.________(Einkaufsladen) [CHF 395.00]; Einkauf vom 12. Juli 2018 bei I.________(Einkaufsladen) [CHF 314.00]; Einkauf vom 12. Juli 2018 bei J.________(Einkaufsladen) [CHF 328.00]). Auch der Geschädigte G.________ wohne an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer. An der Hafteröffnung vom 1. November 2018 habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe G.________ im Zeitraum vom 1. bis 12. Juli 2018 dessen Kreditkartenantrag, danach auch die Karte und den entsprechenden Code entwendet und damit diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt, zu Protokoll gegeben, der Geschädigte habe ihm alles gegeben. Er habe nichts weggenommen. Er habe nichts gestohlen. Der Geschädigte sei immer zu ihm gekommen und er habe ihm geholfen (Z. 121 ff.). Mithin stelle der Beschwerdeführer letztlich selbst nicht in Ab- rede, die Gegenstände resp. Geldbeträge zu besitzen. Die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er die Sachen vom Geschädigten erhalten haben will, wirke als Schutzbehauptung, zumal der Geschädigte gemäss derzeit nach summa- rischer Prüfung als glaubhaft zu würdigenden Aussagen des Beistands M.________ an der Einvernahme vom 31. August 2018 seinem Beistand gesagt habe, dass er nichts von der Karte wisse (vgl. Einvernahmeprotokoll M.________ vom 31. August 2018 Z. 59 ff.). Am 21. November 2018 wurde der Geschädigte G.________ parteiöffentlich be- fragt. Er gab an, keine Prepaid N.________(Bank)-Kreditkarte zu besitzen (Z. 121). Dies steht in Einklang mit den Aussagen des Beistands M.________ und bestärkt damit die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 eine Quittung des Geschäfts H.________(Einkaufsladen) vom 12. Juli 2018 im Gesamt- betrag von CHF 395.00 sichergestellt. Diese Quittung korrespondiert mit einem Einkauf, welcher mit der Kreditkarte, lautend auf G.________, bezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Befragung am 18. Dezember 2018 aus, sämtliche Bezüge und Einkäufe getätigt zu haben (Z. 73 ff.). Er beliess es in der Folge indes erneut dabei, vorzubringen, der Geschädigte habe ihm die Karte zur freien Verfügung übergeben (Z. 62 ff.). Diese Aussage muss derzeit, wie vor- stehend dargetan wurde, als blosse Schutzbehauptung und als wenig glaubhaft angesehen werden. Dasselbe gilt auch betreffend den Einwand des Beschwerde- führers anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019, wonach der Beistand M.________ gelogen und G.________ gesagt haben solle, was er aussagen soll (S. 4, Z. 41 f.). Weshalb M.________ dies gemacht haben soll, ist nicht erkennbar. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die von der Beschwerdekammer bereits vorgenommene Würdigung des drin- genden Tatverdachts wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zurückzukommen. Der dringende Tatverdacht hat sich zwischenzeit- lich angesichts der Aussagen des Geschädigten selbst sowie der Quittung des Ge- schäfts H.________(Einkaufsladen) vielmehr weiter verdichtet. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Geschädigten 4 G.________ hat sich zudem auf drei Bargeldbezüge des Beschwerdeführers mit der N.________(Bank) Maestro-Karte des Geschädigten im Gesamtbetrag von CHF 8‘740.00 (CHF 500.00 am 7. September 2018 [N.________(Bank) Bancomat, O.________(Adresse)]; CHF 4‘500.00 am 7. September 2018 [N.________(Bank) Bancomat, P.________(Adresse)]; CHF 3‘740.00 am 8. September 2018 [N.________(Bank) Bancomat, O.________(Adresse)]) erweitert. Dieser neue Tat- verdacht stützt sich massgeblich auf die Aussagen des Geschädigten G.________, das Videoüberwachungsmaterial der N.________(Bank) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 si- chergestellten Kleidungsstücke, welche gemäss den Bildern der Überwachungs- kameras von der Person getragen wurden, welche die Bargeldbezüge mit der N.________(Bank) Maestro-Karte des Geschädigten tätigte (grauer Q.________(Marke) Pullover; graue R.________(Marke) Kapuzenjacke; blauer S.________(Marke) Rucksack). Gemäss Auswertungen der Kantonspolizei Bern sei stark davon auszugehen, dass es sich bei der Person auf den Bildern der Überwachungskameras um den Beschwerdeführer gehandelt hat. G.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2018 an, dass er im September 2018 mit dem Beschwerdeführer die Bankkarten (N.________(Bank) Maestro- Karte gegen T.________(Bank)-Karte) getauscht habe. Aus welchem Grund es zu diesem Tausch gekommen ist, konnte er indes nicht mehr sagen (Z. 66 ff.). Zudem gab der Geschädigte klar zu Protokoll, dass er dem Beschwerdeführer den PIN zur Karte nicht ausgehändigt habe. Er habe ihm auch nicht die Erlaubnis gegeben, Bargeld von seinem Konto abzuheben oder mit der Bankkarte Waren zu kaufen (Z. 104 f.; 142 ff.; 146 f.). Diese Aussagen erscheinen bei summarischer Prüfung zurzeit als glaubhaft. Sie stehen in Einklang mit den Ausführungen, die er offenbar auch gegenüber seinem Beistand M.________ gemacht hat (vgl. Protokoll der Ein- vernahme von M.________ vom 11. Dezember 2018, Z. 78 ff.). M.________ sagte anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2018 zudem aus, dass G.________ (IV-Rentner) einfach zu manipulieren bzw. zu beeinflussen sei (Z. 50 ff.). Dessen erscheint sich auch der Beschwerdeführer bewusst zu sein (vgl. Z. 72 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 18. Dezember 2018). Der Beschwerdefüh- rer gab anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 betreffend die N.________(Bank)-Kreditkarte des Geschädigten an, dass ihm dieser die N.________(Bank) Maestro-Karte inkl. PIN-Code aus freien Stücken gegeben habe (Z. 39 ff.). Er gab des Weiteren zu, mit der Maestro-Karte drei Bargeldbezüge getätigt zu haben. Über den Gesamtbetrag wollte er keine Aussagen machen (Z. 110 ff.). Letzthin stellt auch der Beschwerdeführer selbst demnach nicht in Ab- rede, mit der Maestro-Karte des Geschädigten Bargeldbezüge getätigt zu haben. Dass er dabei nicht sagen wollte, wie viel Geld er bezogen hat, obwohl die Bilder der Überwachungskameras sehr stark ihm gleichen, mutet seltsam an. Angesichts dessen muss die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Geldbezüge im Einverständnis des Geschädigten getätigt, derzeit ebenfalls als blosse Schutzbe- hauptung gewertet werden. Seine Aussage steht im Widerspruch zu den bei sum- marischer Prüfung derzeit als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Geschä- digten. 5 Ohne dem urteilenden Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint es bei der der- zeit vorliegenden Aktenlage aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhil- feempfänger) vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft von gewerbsmässigem Han- deln ausgeht. 3.4 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wegen Betrugs wurde im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.6 er- wogen, dieser stütze sich auf die detaillierten und bei summarischer Prüfung der- zeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen der Geschädigten sowie die vorlie- genden Quittungen für das Depot resp. die Vorauszahlungen, den mutmasslich fin- gierten Mietvertrag und den Kontoauszug des Geschädigten U.________. Die Ge- schädigten V.________ (Deliktsbetrag: CHF 2‘250.00) und W.________ (Deliktsbe- trag: CHF 1‘365.00 resp. gemäss Entwurf der Anklageschrift: CHF 1‘340.00 [vgl. Protokoll der Einvernahme von W.________ vom 27. November 2018, Z. 83 f.; 114 ff.]) hätten einlässlich beschrieben, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zur temporären Untervermie- tung angeboten habe und dass sie ihm einen bestimmten Geldbetrag als Mietzins- vorauszahlung oder Depot bezahlt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Es seien Quittungen über die Zahlungen ins Recht gelegt worden, welche sich vom Schriftbild ähneln und zumindest teilweise auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt seien. V.________ habe zudem den mutmasslich fingierten Mietvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein- gereicht sowie eine Kopie des SwissPasses des Beschwerdeführers. Diese Unter- lagen würden den dringenden Tatverdacht stützen. Weiter erschienen auch die Aussagen des Geschädigten U.________ bei summarischer Prüfung derzeit als schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden könne. Der Ge- schädigte beschuldige den Beschwerdeführer, dass dieser anhand der Kontoanga- ben für den Untermietvertrag, welche er ihm mittels WhatsApp geschickt habe, drei Buchungen in Form von Travel Cash Aufladungen getätigt habe (3. August 2018: CHF 101.50; 7. August 2018: CHF 426.30; 14. August 2018: CHF 913.50; Delikts- betrag total: CHF 1‘441.30 resp. gemäss Entwurf Anklageschrift: CHF 1‘420.00 [ohne Gebühren]). Auch bei U.________ solle der Beschwerdeführer zunächst noch versucht haben, CHF 1‘000.00 als Depot für die besichtigte Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zu erhalten. Der Mietvertrag liege bei den Akten. Ebenso der Kontoauszug betreffend die Travel Cash Aufladungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb all diese Geschädigten den Beschwerdeführer zu Unrecht auf ähnliche Weise belasten sollten. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers lägen hinreichende Belastungstatsachen für einen dringenden Tatverdacht des Betrugs vor. Aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhil- febezüger) sei von gewerbsmässigem Handeln auszugehen. V.________ und W.________ haben ihre Aussagen zwischenzeitlich parteiöffent- lich bestätigt (vgl. die Einvernahmen vom 27. November 2018). Sie haben den Be- schwerdeführer zudem anlässlich der Fotodokumentation mit Bestimmtheit erkannt. Dadurch wurde der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter er- härtet. Der dringende Tatverdacht konnte durch die Einvernahmen des Beschwer- 6 deführers am 18. Dezember 2018 nicht entkräftet werden, beschränkte sich dieser doch bei der Befragung ausschliesslich darauf, die Vorwürfe zu bestreiten, keine Aussagen zu machen oder unglaubwürdige Erklärungsversuche zu präsentieren (vgl. etwa betreffend den Betrug z.N. von V.________ Z. 71 ff. des Einvernahme- protokolls vom 18. Dezember 2018). Dem Zwangsmassnahmengericht ist daher beizupflichten, dass derzeit die Sachverhaltsdarstellung der mutmasslich geschä- digten Personen zutreffender erscheint als diejenige des Beschwerdeführers. So- weit der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019 vorbrachte, die von W.________ eingereichte Quittung beinhalte nicht seinen Na- men (S. 4, Z. 17 ff.), sagte der Geschädigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber gesagt habe, dass dies sein Name sei (Z. 110 ff.). Vergleicht man die Quittung, welche W.________ eingereicht hat mit derjenigen, welche V.________ präsentier- te und auf welcher als Aussteller A.________ vermerkt ist, ergibt sich zudem, dass sowohl die Schrift als auch die Unterschrift der beiden Dokumente äusserst ähnlich sind. Dies spricht dafür, dass die Quittungen von demselben Aussteller stammen. Auch der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbs- mässigen Betrugs zum Nachteil von U.________ hat sich im Laufe der Ermittlun- gen durch die Edition von Akten bei der Y.________(Finanzinstitut) und der X.________(Bank) weiter verdichtet. Gemäss den Unterlagen der Y.________(Finanzinstitut) wurde die Travel Cash Karte sowie der PIN-Code am 6. August 2018 an U.________ an die D.________(Strasse), d.h. an die ehemalige Wohnadresse des Beschwerdeführers, verschickt. Weiter ist aus den Dokumenten ersichtlich, dass am 7. August 2018 ein Bezug von CHF 90.00, am 7. August 2018 ein Bezug von CHF 400.00 und am 14. August 2018 ein Bezug von CHF 900.00 getätigt wurde. Aus den durch die X.________(Bank) gelieferten Dokumenten ge- hen ebenfalls die erwähnten drei Bezüge inkl. der jeweiligen Gebühren hervor. Weiter ist aus dem Telefonprotokoll der X.________(Bank) ersichtlich, dass bereits am 31. Juli 2018, mutmasslich durch den Beschwerdeführer, Erkundigungen in Sa- chen Travel Cash eingeholt wurden. Am 3. August 2018 wurde die Adresse des Geschädigten von der Z.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) auf die D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) geändert. Am 8. August 2018, d.h. nachdem die Karte und der PIN zugesandt worden waren, wurde die Adresse wie- der auf Z.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zurückgeändert. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Kantonspolizei Bern, wo- nach der Beschwerdeführer die Karte und den PIN-Code ohne Probleme entge- gennehmen konnte, da diese separat per A-Post an die D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) geschickt wurden. Der Verdacht liegt nahe, dass der Be- schwerdeführer an seinem Briefkasten den Namen von U.________ angebracht hat, um sicherzustellen, dass die Travel Cash Karte und der PIN-Code zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer verweigerte auch in dieser Sache anläss- lich der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 die Aussagen. Der dringende Tat- verdacht ist dadurch angesichts der vorliegenden (weiteren) Ermittlungsergebnisse nicht entkräftet. Ob ein dringender Tatverdacht auch betreffend die weiter im Entwurf der Anklage- schrift umschriebenen Vorfälle (gewerbsmässiger Betrug z.N. AA.________ [De- 7 liktsbetrag: CHF 1‘000.00], z.N. AB.________ [Deliktsbetrag: CHF 10‘000.00 {Ver- such}], z.N. AC.________ [Deliktsbetrag: CHF 90.00], gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung, z.N. AD.________ [Deliktsbetrag: CHF 250.00], gewerbsmäs- siger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. U.________ [Deliktsbetrag: CHF 1‘390.00; evtl. bereits mitbestrafte Nachtat], geringfügige Zechprellerei z.N. AD.________ und AE.________ [Deliktsbetrag: CHF 250.00], mehrfach begange- ne Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Versuch], evtl. Drohung, Beschimpfung, Urkundenfälschung) vorliegt, kann angesichts der vorliegenden Ausgangslage offen bleiben. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich hierzu nicht geäussert. Zu erwähnen ist allerdings, dass nach der Anklageerhebung in der Re- gel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend die angeklagten Delikte gegeben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis [Ausnahme: Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts]). Den vorliegenden Ak- ten lässt sich bei summarischer Prüfung derzeit nichts entnehmen, das den drin- genden Tatverdacht, wie er im Entwurf der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräften könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers anläss- lich der Hafteinvernahme vom 21. Januar 2019, dass ihm das anlässlich der Haus- durchsuchung am 4. Dezember 2018 an seinem Domizil sichergestellte Schreiben an die AF.________(Bank) (lautend auf den Namen von AB.________, wonach ei- ne neue Travel Cash Karte mit neuem PIN bestellt wurde, der Auftrag erteilt wurde, die Karte mit CHF 10‘000.00 aufzuladen und eine Adressänderung, D.________(Strasse), E.________(Ortschaft), bekannt gegeben wurde) von einem Polizisten untergejubelt worden sei (Z. 6 ff.; 28 ff.), erscheint bei summarischer Prü- fung als nicht überzeugend. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 13‘769.00) sowie gewerbsmässigen Betrugs (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 5‘010.00) zu bejahen ist. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen dro- hende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italieni- schen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernst- haft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft dro- 8 hen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 4.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste- hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be- lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 4.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat bereits im Beschluss BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 4.6 ff. erwogen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gewerbsmässiger Betrug stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar und ist nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies hat auch vorliegend zu gelten. Der dem Be- schwerdeführer konkret gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wiegt schwer. Der Beschwerdeführer hat al- lein die vier Geschädigten, für welche der dringende Tatverdacht angenommen wurde, insge- samt um über CHF 10‘000.00 betrogen (G.________ [CHF 5‘039.00]; V.________ [CHF 2‘250.00]; W.________ [CHF 1‘365.00]; U.________ [CHF 1‘441.30]. Zwar kann bei der vorliegenden Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die einzelnen 9 Deliktsbeträge für die Geschädigten existenzgefährdend waren. Fest steht allerdings, dass es sich hierbei um grosse Beträge gehandelt hat und deren Verlust für die Geschädigten erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte. Ein Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 10’000.00, welcher in- nert kurzer Zeit (1. Juli bis 14. August 2018) betrogen wurde, ist erheblich. Er stellt einen nam- haften Betrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung finanziellen Mitteln dar. Der Be- schwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer sich mutmassliche Betrugsopfer ausgesucht hat, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als er. G.________, mit welchem der Beschwerdeführer im selben Wohnblock wohnte, ist etwa IV-Bezüger und betreffend finanzieller Angelegenheiten verbeiständet. Die weiteren Ge- schädigten waren alle auf Wohnungssuche und haben dem Beschwerdeführer die Zahlungen im Vertrauen darauf getätigt, dass sie die Wohnung erhalten werden. Angesichts dessen muss die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als erheblich sicherheitsrelevant bezeichnet werden. Hierfür ist kein gewalttätiges Verhalten erforderlich, setzt der Tatbestand des Betrugs doch keine Gewaltanwendung, sondern eine arglistige Täuschung voraus. Die Deliktsserie des Beschwer- deführers hat bereits seit längerer Zeit (vgl. die früheren Verfahren) eine sozial schädliche Di- mension angenommen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich fehlenden Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte geht ins Leere. Das Zwangsmassnahmengericht ist seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.7 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2018 wurde er u.a. am 21. April 2009 wegen versuchten Diebstahls, am 23. Januar 2014 wegen Betrugs, am 13. November 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und Zechprellerei, am 4. Januar 2016 wegen Zechprellerei und mehrfachen Betrugs sowie am 10. Februar 2016 wegen Betrugs und Zechprellerei verurteilt. Das Regionalgericht Bern- Mittelland hat den Beschwerdeführer zudem am 1. Februar 2018 wegen gewerbsmässigen Be- trugs, mehrfacher Zechprellerei und mehrfacher Sachentziehung schuldig erklärt. Das Beru- fungsverfahren ist derzeit noch bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern an- hängig. Am 28. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Weiteren Anklage erhoben gegen den Beschwerdeführer wegen u.a. gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung. 4.8 Was die Beurteilung der Rückfallgefahr anbelangt, stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusam- menhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kri- terien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Ver- ankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend dargelegt wurde – in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Er wurde am 13. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlas- sen und wegen gewerbsmässigen Betrugs, Zechprellerei sowie weiterer Delikte angeklagt. Am 1. Februar 2018 wurde er insoweit vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat. Am 28. Februar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage gegen den Beschwerde- führer, da sich dieser offenbar nach seiner Haftentlassung in weiteren Fällen erneut durch das Vorspiegeln einer Notlage, seiner Rückzahlungsfähigkeit und seines Rückzahlungswillens von besonders hilfsbereiten Menschen Geld verschafft hatte, um seinen Lebensunterhalt davon zu 10 bestreiten. Trotz der hängigen Anklage und dem laufenden Berufungsverfahren wegen gleichar- tiger Delikte hat der Beschwerdeführer erneut in gleicher Art delinquiert. Er hat sich offenbar we- der durch seine Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen (insbesondere Freiheitsstrafen von 70 und 75 Tagen) noch durch die hängigen Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Das Verhalten des Be- schwerdeführers scheint die Aussage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Foren- sisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 zu bestätigen, wonach beim Beschwerdeführer eine hohe Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr für einschlägige Delikte bestehe (vgl. S. 97 des Gutachtens). Auch die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr als ungünstig. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass er im Stande ist, zu ver- hindern, dass er wieder ins alte Muster zurückfällt und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensde- likten aufzubessern versucht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere gewerbsmässige Betrüge oder schwere Vermögensdelikte begehen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Dem Beschwerdeführer muss eine ungünstige Prognose gestellt werden. 4.5 Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Zu ergänzen ist, dass der Gesamtdeliktsbetrag neu sogar auf über CHF 18‘700.00 zu beziffern ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer persönlich vorbringt, das forensisch-psychiatrische Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. September 2016 sei falsch, ist nicht ersichtlich, weshalb dieses nicht rechtmässig zustande gekommen sein soll. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar Anzeige gegen den Gutachter und seinen früheren Verteidiger erhoben hat, lässt das Gutachten jedenfalls nicht als unzutreffend erscheinen. Kommt hinzu, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejaht wurde. Demnach kann die Wie- derholungsgefahr auch nicht mit der Begründung bestritten werden, diese könne nicht gegeben sein, da er sich rechtmässig verhalten habe. Soweit der amtliche Verteidiger erneut mit der gleichen Argumentation vorbringt, es sei fraglich, ob vor- liegend die zur Debatte stehenden Deliktsvorwürfe und die allfällig künftig zu erwar- tenden Delikte überhaupt sicherheitsrelevant im Sinne der StPO seien, hat sich die Beschwerdekammer in Strafsachen hierzu bereits im Beschluss BK 18 473 geäus- sert. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Es besteht kein Anlass, auf diese Ausführungen zurückzukommen. 5. 5.1 Nach Art. 212 abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersu- chungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat bis am 28. Februar 2019 führt zu einer Haftdauer von vier Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und unter der Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss. Noch anstehend ist die Einvernahme des Geschädigten AB.________ (Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs ([Deliktssumme CHF 10‘000.00] unter Berücksichtigung des anlässlich der Haus- durchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Schreibens an die AF.________(Bank). Am 30. Januar 2019 wurde zudem bis am 11. Februar 2019 Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Noch anstehend ist demnach nur noch die allfällige Bearbeitung von Beweisanträgen sowie die Ankla- geerhebung. Die Haftdauer erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermitt- lungshandlungen verhältnismässig. Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich, welche der vorliegenden Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. Januar 2019 und die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat bis am 28. Fe- bruar 2019 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AG.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 13. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13