Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft bis am 19. Januar 2020 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.