Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2019 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr;