Daraus lässt sich indes nicht auf einen fehlenden Kollusionswillen schliessen, zumal das Mobiltelefon auch im Falle einer Siegelung – nach der Entsiegelung – hätte gesichtet werden können. 5.8 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat.