Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der weiteren Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihn belasten könnten, hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Dass er bereits Anstalten zur Verdunkelung gemacht hat, ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auf eine Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet hat. Daraus lässt sich indes nicht auf einen fehlenden Kollusionswillen schliessen, zumal das Mobiltelefon auch im Falle einer Siegelung – nach der Entsiegelung – hätte gesichtet werden können.