Ab diesem Zeitpunkt war er zu keiner Aussage mehr bereit. Angesichts dieses Aussageverhaltens ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der weiteren Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihn belasten könnten, hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung.