Das Zwangsmassnahmengericht hat sich zwar nicht explizit zum Kollusionswillen geäussert. Es hat indes auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. November 2019 verwiesen. Im Haftantrag wurde der Kollusionswille klar begründet (vgl. S. 4 des Antrags). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Drogenproduktion und dem Drogenhandel etwas zu tun zu haben. Er gab zunächst Auskunft auf die Fragen der Staatsanwaltschaft. Dies änderte sich indes, als ihm die vorerwähnte Bildaufnahme vorgelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt war er zu keiner Aussage mehr bereit.