Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe – von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich an der Hanfindoor-Produktion und am Drogenhandel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich zwar nicht explizit zum Kollusionswillen geäussert.