Dass die Staatsanwaltschaft das abstreitende Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten auslegt, ist somit nicht zu beanstanden. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 4 hiervor) müssen die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – auch mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe – von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich an der Hanfindoor-Produktion und am Drogenhandel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.