Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Vorab ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr sehr wohl berücksichtigt werden darf, auch wenn es für sich allein genommen die Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO).