Vielmehr fällt auf, dass E.________ auf Frage, welche Personen anwesend gewesen seien, als er Umbauarbeiten gemacht habe, lediglich I.________ erwähnte und ansonsten keine Aussagen machen wollte (vgl. Z. 239 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer selbst gab indes an, ebenfalls Umbauarbeiten gemacht zu haben. Es scheint, dass E.________ den Beschwerdeführer nicht belasten resp. schützen will. Aus dem Umstand, dass offenbar bereits Personen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.